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K&R 2017, 69
OVG Nordrhein-Westfalen 
Rufnummern-Abschaltung nach fehlerhafter Zuteilung (Beschluss vom 07.11.2016, 13 B 1104/16)

Wird eine Rufnummer rechtswidrig genutzt, weil sie unter Verstoß gegen die Zuteilungsvorschriften der BNetzA zugeteilt worden ist, ist eine Abschaltungsanordnung nach § 67 Abs. 1 S. 5 TKG gerechtfertigt. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht auf Fälle einer missbräuchlichen Nutzung einer Rufnummer beschränkt.

OVG Nordrhein-Westfalen, K&R 2017, 69-71 (Beschluss vom 07.11.2016, 13 B 1104/16)

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