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K&R 2020, 59
BVerfG 
Recht auf Vergessen II: Kein Auslistungsanspruch gegen Suchmaschinenbetreiber (Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17)

Soweit die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das BVerfG dessen Anwendung durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte. Das Gericht nimmt hierdurch seine Integrationsverantwortung nach Art. 23 Abs. 1 GG wahr.

BVerfG, K&R 2020, 59-66 (Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17)

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