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K&R 2016, 190
OLG Frankfurt a. M. 
Organ der Studentenschaft haftet presserechtlich für identifizierende Berichterstattung (Urteil vom 07.01.2016, 16 W 63/15)

Der Antragsgegner hat sich den Inhalt der streitgegenständlichen Artikel zu eigen gemacht. Er hat sich nicht von deren Inhalt distanziert. Eine eigene Stellungnahme des Antragsgegners bei den Artikeln findet sich nicht. Der allgemeine Hinweis im Impressum “Die Inhalte der Artikel spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung der [...] der Redaktion wider” reicht hierzu nicht aus.

OLG Frankfurt a. M., K&R 2016, 190-194 (Urteil vom 07.01.2016, 16 W 63/15)

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