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K&R 2019, 654
BGH 
Keine Beihilfe zur Volksverhetzung durch Zahlung von Serverkosten für rechtsradikale Internetplattform (Beschluss vom 05.06.2019, 3 StR 337/18)

Die Angeklagte war Teil einer Personenvereinigung, deren Zweck darauf gerichtet war, eine Internetplattform mit rechtsextremistischen Inhalten zu betreiben. Die auf die Überweisung von Serverkosten gestützte Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zur Volksverhetzung hat jedoch keinen Bestand. Dieser Sachverhalt ist von der Anklageschrift nicht umfasst. (Leitsatz der Redaktion)

BGH, K&R 2019, 654-656 (Beschluss vom 05.06.2019, 3 StR 337/18)

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