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K&R 2015, 398
BGH 
Keine Verwechslungsgefahr zwischen “Post” und “TNT Post” (Beschluss vom 23.10.2014, I ZR 37/14)

Der Verkehr stellt keine zergliedernde Betrachtung an und versteht den Bestandteil “Post” in den angegriffenen Bezeichnungen “TNT Post” und “TNT Post Deutschland” als reine Sachangabe. Er erkennt darin nicht die Klagemarke oder ein Firmenschlagwort der Klägerin. (Leitsatz der Redaktion)

BGH, K&R 2015, 398-399 (Beschluss vom 23.10.2014, I ZR 37/14)

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