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K&R 2015, 36
BVerfG 
Keine Verletzung der Rundfunkfreiheit durch Entscheidungen zu “Drittsendezeiten” (Beschluss vom 21.10.2014, 1 BvR 2580/14)

Hinsichtlich der Entscheidungen im Eilrechtsschutz sind keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Rundfunk- und Programmfreiheit oder der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 12 GG oder Art. 14 GG ersichtlich. Eine solche Verletzung ergibt sich insbesondere nicht aus der fehlenden Belegung des auszuschreibenden Drittsendeplatzes bis zum Abschluss der gerichtlichen Hauptsacheverfahren. …

BVerfG, K&R 2015, 36 (Beschluss vom 21.10.2014, 1 BvR 2580/14)

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