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K&R 2023, 79
OLG Stuttgart 
Kein Entreicherungseinwand bei Zahlungsaufträgen Unbekannter über soziales Netzwerk (Urteil vom 17.11.2022, 2 U 219/21)

Aufgrund der dem Beklagten bekannten Umstände (Ansprache durch einen Unbekannten über soziales Netzwerk, Aufforderung, von erhaltenen Beträgen Bitcoins zu kaufen) ist festzustellen, dass er vor der möglichen Einsicht, das Geld nicht behalten zu dürfen, geradezu die Augen verschlossen hat. Er ist deshalb wie ein Wissender zu behandeln und kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. …

OLG Stuttgart, K&R 2023, 79-82 (Urteil vom 17.11.2022, 2 U 219/21)

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