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K&R 2025, 728
OLG Stuttgart 
Keine irreführende Werbung für kostenloses Vorteilsprogramm (Urteil vom 23.09.2025, 6 UKl 2/25)

Die Bereitstellung von personenbezogenen Daten durch den Verbraucher in der Vorteilsprogramm-App der Beklagten stellt keinen Preis im Sinne des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB dar, sodass die Beklagte auch nicht verpflichtet war, die in den Vertragsbedingungen eingehend beschriebene Hingabe der Daten als den Gesamtpreis oder allgemein als Gegenleistung für ihre Dienstleistungen zu deklarieren.

OLG Stuttgart, K&R 2025, 728-731 (Urteil vom 23.09.2025, 6 UKl 2/25)

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