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K&R 2023, 156
LG Köln 
Kein Unterlassungsanspruch gegen Twitter-Äußerung zu NS-Leugnung (Urteil vom 09.11.2022, 28 O 252/22)

Die Verfügungsklägerin hat keinen Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, da sie die streitigen Äußerungen auf Twitter hinnehmen muss. Sie hat sich durch ihre Tweets selbst in der Öffentlichkeit äußerst plakativ und provokant zu Wort gemeldet und ihre Äußerungen können als ein Leugnen von NS-Verbrechen gewertet werden. …

LG Köln, K&R 2023, 156-160 (Urteil vom 09.11.2022, 28 O 252/22)

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