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K&R 2024, 400
Stegemann/Sundermann 
Haftung von Unternehmen wegen Datenschutzverletzungen

Kurz und Knapp - Datenschutzvorfälle in Unternehmen sind häufig auf durch Mitarbeitende begangene Fehler zurückzuführen. Stellt ein Fehler einen Datenschutzverstoß dar, können betroffene Personen unter den Voraussetzungen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO Schadenersatz von den verantwortlichen Unternehmen fordern. Der EuGH hatte nun zu entscheiden, ob sich Unternehmen erfolgreich damit verteidigen können, …

Stegemann/Sundermann, K&R 2024, 400-403

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