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K&R 2020, 698
OLG Köln 
Fulfillment-Unternehmer kann als Störer für Onlineshop haften (Urteil vom 17.07.2020, 6 U 212/19)

Der Fulfillment-Unternehmer, der für einen Shopbetreiber mit Sitz im Ausland den Versand von Waren und die Annahme von Retouren im Inland übernimmt und dem Shopinhaber seine Daten als Versand- und Retourenadresse überlässt, kann als Störer für Urheberrechtsverletzungen des Shopbetreibers haften, wenn dieser den Fulfillment-Unternehmer auf seiner Webseite als Betreiber des Webshops dargestellt hat.

OLG Köln, K&R 2020, 698-702 (Urteil vom 17.07.2020, 6 U 212/19)

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