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K&R 2018, 207
LG Köln 
Frühere Domainregistrierung vorrangig vor späterem Kennzeichenrecht (Urteil vom 19.12.2017, 33 O 39/17)

Der Klägerin steht ein Unternehmenskennzeichen- bzw. Namensrecht an der Bezeichnung “T.” zu. In der Registrierung und Verwendung der streitgegenständlichen Domain kann grundsätzlich ein unbefugter Namensgebrauch mit der damit verbundenen Sperrwirkung liegen. Der Beklagte kann sich vorliegend allerdings darauf berufen, dass das Namens- und Kennzeichenrecht der Klägerin erst nach der Registrierung des Domainnamens durch ihn entstanden ist. …

LG Köln, K&R 2018, 207-208 (Urteil vom 19.12.2017, 33 O 39/17)

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