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K&R 2018, I
Piltz 

EU Datenschutz-Grundverordnung – Anpassungen in letzter Minute

Abbildung 1

RA Dr. Carlo Piltz, Berlin

Die EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist da. Eines der wohl wichtigsten Gesetzgebungsverfahren der letzten Jahre auf europäischer Ebene hat nun, auch ganz offiziell, sein Ende erreicht. Seit dem 25. 5. 2018 gilt die DSGVO. Doch die Fachwelt staunte nicht schlecht, als Ende April ein Ratsdokument (8088/18, 19. 4. 2018) veröffentlicht wurde, in dem auf insgesamt 386 Seiten für jede der Sprachfassungen der damals bereits in Kraft getretenen DSGVO Berichtigungen vorgenommen wurden. Die Berichtigungsvorschläge zur DSGVO wurden auch an die Mitgliedstaaten und an das EU-Parlament, dort den zuständigen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE), übermittelt. Der LIBE-Ausschuss übermittelte die Berichtigungen auch an das EU-Parlament, von wo es keine Forderung nach einer Abstimmung über die Berichtigungen gab. Nach Art. 231 Abs. 4 der Geschäftsordnung des EU-Parlaments gelten die Berichtigungen damit als angenommen.

Dass der Text der DSGVO in seinen ursprünglich veröffentlichten Fassungen zum Teil wenig geglückt war und offensichtlich Fehler enthielt, war kein Geheimnis. Wäre es in der Berichtigung allein auch bei sprachlichen Anpassungen oder der Korrektur offensichtlicher Verweisfehler geblieben, würde man kaum Anstoß an diesen Maßnahmen nehmen. Immerhin tragen sie zur Rechtssicherheit und besseren Anwendbarkeit des Gesetzes bei. Dies ist bei diesen Berichtigungen zur Anpassung der DSGVO aber nicht immer der Fall. Betrachtet man nämlich die Änderungen etwas genauer, wird schnell klar, dass einige Änderungen sich tatsächlich auch auf den Sinn und den Aussagegehalt einer Vorschrift erstrecken. Das bedeutet, dass eine Regelung, mit der Unternehmen seit Inkrafttreten im Mai 2016 arbeiten und auf die sie ihre Datenverarbeitungsprozesse anpassen, nun im schlimmsten Fall einen anderen Sinn und eine andere Regelungsvorgabe enthält.

Diese, auch inhaltlich bedeutenden Auswirkungen, sollen nachfolgend an ein paar Beispielen dargestellt werden. ErwG 71 DSGVO befasst sich mit den Vorgaben für das Profiling (Art. 22 DSGVO). Es geht dort u. a. auch darum, welche Maßnahmen der Verantwortliche zum Schutz der Betroffenen treffen muss.

“... und mit denen verhindert wird, dass es gegenüber natürlichen Personen aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetischer Anlagen oder Gesundheitszustand sowie sexueller Orientierung zu diskriminierenden Wirkungen oder zu Maßnahmen kommt, die eine solche Wirkung haben”.

Die Berichtigung ersetzt nun “oder zu Maßnahmen kommt” durch “oder zu einer Verarbeitung kommt”. Es wird also der, zudem in Art. 4 Nr. 2 DSVGO auch noch legal definierte, Begriff der “Verarbeitung” für “Maßnahmen” verwendet. Hierdurch kann sich durchaus der Sinn der Vorschrift ändern. Denn “Maßnahmen” müssen nicht per se mit einer Verarbeitung, also dem Umgang mit personenbezogenen Daten, gleichstehen. “Maßnahmen” kann man viel weiter und ohne Bezug zu personenbezogenen Daten verstehen. In ErwG 145 DSGVO geht es um die Klagemöglichkeit Betroffener gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter. Zuvor wurde hier noch, zum Ort, an dem Klage eingereicht werden kann, vorgegeben: “des Mitgliedstaats, in dem die betroffene Person ihren Aufenthaltsort hat”. In der offiziellen Berichtigung wird nun “Aufenthaltsort” durch “in dem die betroffene Person wohnt” ersetzt. Auch dies ist meines Erachtens nicht nur eine marginale sprachliche Anpassung. Denn den “Aufenthaltsort” wird man weiter verstehen können als den reinen “Wohnort”. Der entsprechende Artikel, Art. 79 Abs. 2 DSGVO, wird zudem nicht angepasst. Dort heißt es “in dem die betroffene Person ihren Aufenthaltsort hat”.

Zum Teil wurde mir in öffentlichen Diskussionen zu der Problematik vorgehalten, dass man sich doch an der englischen Fassung orientieren müsse. Alle anderen Anpassungen seien Übersetzungsfehlern geschuldet. Dann darf man aber fragen, warum denn auch die englische Fassung (die wohl als eine Art “Mastervorlage” verstanden wird) angepasst wird. Denn dies wäre doch nicht erforderlich, wenn die englische Fassung die “richtige” wäre. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch in der englischen Fassung ganze Halbsätze, die so vorher überhaupt nicht Bestandteil der DSGVO waren, eingefügt werden. So etwa in Art. 64 Abs. 1 lit. c DSGVO. Dies passt nicht mit den Aussagen zusammen, dass es sich hier nur um sprachliche Anpassungen handelt. Zuletzt sei, bezüglich des Arguments, dass die englische Fassung entscheidend sei, darauf verwiesen, dass es ständige Rechtsprechung des EuGH ist, dass grundsätzlich allen Sprachfassungen einer Gemeinschaftsvorschrift der gleiche Wert beizumessen ist (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 20. 11. 2003 – C-152/01). Die englische Fassung ist also per se nicht richtiger oder besser als die deutsche.

RA Dr. Carlo Piltz, Berlin

 
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