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K&R 2020, 658
Roggenkamp/Braun 
Der tiefe Blick ins ausgelagerte Gehirn

Mit § 20 c Abs. 1 PolG NRW wurde – neben anderen grundrechtsbelastenden Maßnahmen, die im sog. Gefahrenvorfeld ansetzen – eine Ermächtigungsgrundlage zur Durchführung einer präventiv-polizeilichen Telekommunikationsüberwachung geschaffen. Dadurch ist es nun auch in Nordrhein-Westfalen der Vollzugspolizei gestattet, heimlich “die laufende Telekommunikation” zu überwachen und aufzuzeichnen. …

Roggenkamp/Braun, K&R 2020, 658-664

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