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K&R 2015, 145
Helbing 
Big Data und der datenschutzrechtliche Grundsatz der Zweckbindung

Big Data bezeichnet die Auswertung großer Datenmengen in hoher Geschwindigkeit mit dem Ziel, diese nutzbar zu machen, meist in wirtschaftlicher Hinsicht. Die ursprünglich aus Vertragsverhältnissen oder als Metadaten angefallenen Informationen werden dabei aus ihrem Zusammenhang gerissen, neu strukturiert und mit geänderter Zielrichtung ausgewertet. Dem kann der datenschutzrechtliche Grundsatz der Zweckbindung entgegenstehen. …

Helbing, K&R 2015, 145-150

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