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K&R 2016, 211
OVG Nordrhein-Westfalen 
Auskunftspflicht zu TK-Standortdaten für Infrastrukturatlas (Beschluss vom 07.01.2016, 13 A 999/15)

[1.] Die BNetzA darf nach § 77 a Abs. 3 S. 1 TKG Telekommunikationsunternehmen verpflichten, zur Erstellung des Infrastrukturatlas die geografischen Standorte ihrer Telekommunikationseinrichtungen kartografisch genau zu benennen.

OVG Nordrhein-Westfalen, K&R 2016, 211-212 (Beschluss vom 07.01.2016, 13 A 999/15)

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