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K&R 2017, 341
OLG Köln 
Akteneinsicht mit Quellcode der Gegenseite muss gewährt werden (Beschluss vom 22.02.2017, 6 W 107/16)

In einem Verfahren auf einstweilige Verfügung und Beweissicherung im Rahmen des § 101 a UrhG kann der Anspruch des Antragsgegners auf Akteneinsicht – anders als der entsprechende Anspruch des Antragstellers – im Grundsatz nicht wegen Geheimschutzinteressen des Antragstellers beschränkt werden. (Leitsatz des Gerichts)

OLG Köln, K&R 2017, 341 (Beschluss vom 22.02.2017, 6 W 107/16)

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