Willkommen zur 12. Ausgabe “Geldwäsche & Recht”
Liebe Leserinnen und Leser,
im ersten Quartal des neuen Jahres haben die Reformprozesse, die uns sowohl in Deutschland als auch auf Ebene der Europäischen Union bereits seit längerem beschäftigen, einen großen Schritt nach vorne getan. So machte Mitte Januar die Nachricht die Runde, dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine vorläufige Einigung über die neue EU-Geldwäscheverordnung, eine (nunmehr sechste) Neuauflage der EU-Geldwäscherichtlinie und die geplante Verordnung zur Errichtung einer EU-Geldwäschebehörde (“AMLA”) erzielt haben. Die von den Verhandlungspartnern vereinbarten Textfassungen dieser Legislativakte sind erst kurz vor Redaktionsschluss publik geworden und werden in den nächsten Ausgaben der GWuR gründlich ausgewertet. Kurz vor Redaktionsschluss fiel zudem die lange erwartete Entscheidung für den Standort der zukünftigen Europäischen Anti-Geldwäschebehörde AMLA: In einem zähen politischen Ringen konnte sich Frankfurt a. M. den Zuschlag sichern – eine historische Chance für die AML-Struktur (nicht nur) in Deutschland.
In Deutschland stand derweil der Entwurf für ein “Gesetz zur Bekämpfung der Finanzkriminalität” im Zentrum der Reformdebatte. Nachdem der Entwurf, dessen Inhalt Christian Zumpf in diesem Heft (S. 8 ff.) näher vorstellt, noch kurz vor Weihnachten in die 1. Beratung gegangen war, fand am 19. Januar eine Sachverständigenanhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags statt. Unklar war bei Redaktionsschluss weiterhin, ob ein von Bundesfinanzminister Lindner in der 1. Beratung (erneut) angekündigtes Ermittlungsinstrument zum Aufspüren von verdächtigen Vermögenswerten (“suspicious wealth order”) doch noch seinen Weg in das Gesetzespaket finden wird, oder ob sich die dagegen gerichteten Bedenken des Bundesministeriums der Justiz durchsetzen werden.
Noch auf Basis des aktuell geltenden Rechts (namentlich Art. 20a Abs. 4 der EU-Geldwäscherichtlinie) hat die EU-Kommission im vergangenen November eine schon seit Jahren erwartete Liste mit Funktionsbezeichnungen von politischen exponierten Personen (“PEP”) in den EU-Mitgliedstaaten veröffentlicht. Wir konnten für dieses Heft einen Beitrag von Lars Haffke einwerben, der prägnant die Bedeutung der neuen Liste für die Rechtslage in Deutschland aufzeigt.
Zu den Neujahrsvorsätzen der Schriftleitung zählt es, dem bisher nur spärlich behandelten Thema der Terrorismusfinanzierung mehr Aufmerksamkeit zu widmen. Den Auftakt hierzu bildet ein zweiteiliger Beitrag des Politikwissenschaftlers Dominic Hamm, der sich – auch aus traurigem aktuellem Anlass – schwerpunktmäßig mit den Finanzierungswegen von Hamas und Hisbollah befasst.
Ebenfalls dem Segment der Wissenschaft zuzurechnen ist der Beitrag einer interdisziplinären Gruppe von Autor:innen, die das von den Universitäten Leipzig und Halle sowie dem Fraunhofer-Institut für Sichere Informationstechnologie getragene Forschungsprojekt MaLeFiz vorstellen, das sich der Erforschung des Einsatzes von maschinellem Lernen zur Identifikation auffälliger Finanztransaktionen widmet.
Vornehmlich praktisch angelegt sind dagegen die Beiträge von Peter-Stephan Kertesz, der sich mit der Behandlung von Sammeltreuhandkonten für ZAG-Zahlungsdienstleister und Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach dem ZuFinG befasst, sowie von Marcus Sonnenberg, der anschaulich das Verhältnis des Hinweisgeberschutzgesetzes zum Geldwäschegesetz aufzeigt.
Sein Debüt in der GWuR macht in diesem Heft Philipp Rhein, der sich dankenswerterweise bereit erklärt hat, künftig quartalsweise eine Übersicht der Zeitschriftenbeiträge beizusteuern, die zum Themenbereich AML/CFT erscheinen und für Leserinnen und Leser in Deutschland von Interesse sein könnten. Einmal jährlich wird er zudem eine Übersicht der einschlägigen Monografien verfassen, die sich – bezogen auf das Jahr 2023 – auch erstmals in diesem Heft befindet.
In der Kategorie Rechtsprechung finden sich in dieser Ausgabe eine vieldiskutierte Entscheidung des LG Frankfurt a. M. zu den Anforderungen an den strafprozessualen Anfangsverdacht in Geldwäscheverfahren sowie zwei neue Entscheidungen zu der bereits im letzten Heft (dort S. 153 und S. 154 ff.) intensiv behandelten Frage, wie lange Banken nach Abgabe einer Verdachtsmeldung die Durchführung von Transaktionen verweigern dürfen bzw. müssen.
Wir wünschen eine erkenntnisreiche Lektüre!
Ihre Redaktion
Dr. Jacob Wende, Penelope Schneider, Prof. Dr. Kilian Wegner