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GWUR 2021, 19
Schulte 
Die Verdachtsmeldungen steigen weiterhin – auch durch die neue Meldeverordnung für den Immobilienbereich

Am 1. Oktober 2020 ist die Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwMeldV-Immobilien) in Kraft getreten. Sie bestimmt in den §§ 3 bis 6 Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen im Bereich von Immobilien, die von Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nummer 10 und 12 des Geldwäschegesetzes, also von Rechtsanwälten, Kammerrechtsbeiständen, …

Schulte, GWuR 2021, 19-21

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