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Kommentar TKG – TTDSG (2023), S. V, VI 
Vorwort zur vierten Auflage 
Franz Jürgen Säcker, Torsten Körber 

V Vorwort zur vierten Auflage

Seit dem Erscheinen der 3. Auflage des Kommentars zum TKG ist fast ein Jahrzehnt vergangen. In der Zwischenzeit haben sich Gesetzgebung und Praxis maßgeblich weiterentwickelt. Neben vielen kleineren Änderungen des TKG wurden mit dem Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG, 2016) sowie dem dritten (2017), vierten (2018), fünften (2019) und sechsten Gesetz zur Änderung des TKG (2020) umfangreiche Änderungen vorgenommen. 2021 hat der Gesetzgeber dann die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 (europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation, TK-Kodex) zum Anlass für eine grundlegende Überarbeitung und Neuverkündung des TKG mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, TKModG) vom 23.6.2021 genommen. Das TKG ist dadurch auf 230 Paragraphen angewachsen. Die Reformen stehen im Kontext einer umfassenden Digitalisierung des Telekommunikationssektors, der sich im fortschreitenden Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen (insbesondere Glasfaser) und neuer Funktechnologien (insbesondere 5G), aber auch in der zunehmenden Substitution klassischer Telekommunikationsdienste wie Telefonie oder SMS durch über das Internet erbrachte „Over-the-Top“-Dienste widerspiegelt. In die gleiche Richtung zielt die Ausgliederung des TK-Datenschutzrechts und seine Zusammenfassung mit dem Telemedien-Datenschutzrecht in Gestalt des neuen Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) vom 23.6.2021, das zeitgleich mit dem neuen TKG verkündet wurde und zusammen mit diesem am 1.12.2021 in Kraft getreten ist. Beide Gesetze sowie die Verordnung (EU) 2015/2120 vom 25.11.2015 (Netzneutralitäts-VO, EU-NNVO) sind eng miteinander verwoben und werden daher zusammen in diesem Band kommentiert.

Die legislative Fortentwicklung des TK-Rechts wird ergänzt durch eine umfangreiche richterliche und behördliche Fortbildung des Rechts. Hier haben insbesondere Unklarheiten der bisherigen Gesetzeslage und ihrer Anwendung auf moderne, IP-basierte Dienste bisweilen zu sich widersprechenden Entscheidungen geführt (etwa hinsichtlich der Einordnung von E-Mail-Diensten als Telekommunikationsdienste oder bezüglich der Anwendbarkeit des TK-Kundenschutzrechts auf Telekommunikationsdienstleistungen, die mithilfe des sog. Nebenkostenprivilegs über die Miete abgerechnet werden). Der Gesetzgeber hat dies zum Anlass für vielfältige gesetzgeberische Klarstellungen genommen, die aber nach wie vor den notwendigen Raum für eine Weiterentwicklung durch die Praxis und eine dynamische Anpassung an die Praxis erlauben.

Der Kommentar strebt an, auf diese aktuellen Fragen durch kompetente und praxiserfahrene Autorinnen und Autoren aus der Gerichts- und Behördenpraxis, aus Unternehmen und Anwaltschaft und nicht zuletzt auch aus der Wissenschaft fachkundige und weiterführende Antworten zu geben. Torsten Körber ist als Herausgeber hinzugetreten und hat die organisatorische Leitung übernommen. Auch etliche Autorinnen und Autoren haben gewechselt. Hier alle namentlich zu nennen, würde den Rahmen dieses Vorworts sprengen. Wir möchten es aber nicht versäumen, den Ausgeschiedenen unseren herzlichen Dank auszusprechen und die Neuen ebenso herzlich willkommen zu heißen. Alle Autorinnen und Autoren geben nur ihre persönliche Auffassung wieder. Ihnen sei auch an dieser Stelle für ihre en VI gagierte Mitarbeit herzlich gedankt. Besonderer Dank gilt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Lehrstuhls Körber, insbesondere Frau Dr. Laura Gellisch, Frau Raina Peternek, Herrn Martin Böttcher und Frau Johanna Dirkes, sowie des Verlages, insbesondere Frau Tanja Brücker und Frau Nadine Grüttner, ohne deren tatkräftige Mitwirkung die Neuauflage nicht hätte erscheinen können.

Berlin/Köln, im September 2022

Franz Jürgen Säcker

Torsten Körber

 
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