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Allgemeine Geschäftsbedingungen (2017), S. 5, 6 
Vorwort 
Dr. Jürgen Niebling 

5 Vorwort

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) haben seit langem Funktionen übernommen, die früher der einzeln ausgehandelte Vertrag erfüllte. Massenproduktion und Massenabsatz machen eine rationelle Vertragsgestaltung erforderlich, die nur mit Hilfe von AGB erreicht werden kann. Daher bilden heute die Vertragsbedingungen, der Mustervertrag und das „Kleingedruckte“ den juristischen Rahmen im rechtsgeschäftlichen Verkehr der Kaufleute untereinander sowie zwischen Kaufmann und Endverbraucher. In AGB werden die einzelnen Vertragsbestimmungen vorformuliert, die dann bei Vertragsabschluss dem Vertragspartner vorgelegt und mit ihm vereinbart werden. AGB dienen mithin einer schnellen und rationellen Geschäftsabwicklung; sie ersparen dem Verwender kostenaufwendiges und zeitraubendes Aushandeln von Einzelverträgen. Gleichzeitig können sie aber im Einzelfall zu einer Benachteiligung desjenigen Vertragsteils führen, dem sie vorgelegt werden, weil dieser die AGB meist ungeprüft übernimmt oder übernehmen muss, will er nicht auf das Geschäft verzichten.

Das Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) war fast 25 Jahre in Kraft und hat in dieser Zeit das Wirtschaftsleben maßgeblich beeinflusst. Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts hat das AGBG (mit Ausnahme des Verfahrensteiles) in das BGB integriert. Es trat am 1. 1. 2002 in Kraft. Substantielle Änderungen sind im materiellen Teil nicht eingetreten. Diese zehn Paragrafen der §§ 305 bis 310 können als eine Säule des modernen Wirtschaftsrechts bezeichnet werden. Auch die Rechtsprechung hat mit zwischenzeitlich über 25000 Entscheidungen zum AGB-Recht die rechtliche Prägung moderner Vertragstypen wesentlich mit beeinflusst.

Wer sich am Wirtschaftsleben beteiligt, und sei es auch als Berater, muss mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen umgehen können. Dies betrifft einmal die Beurteilung von Einzelklauseln, zum anderen aber auch die Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. In beiden Fällen sind Chancen und Risiken vor dem Hintergrund des hierfür geltenden Rechtsrahmens abzuwägen. Die vorliegende Broschüre kann eine vielfach notwendige Vertiefung anhand von Kommentaren und Gerichtsentscheidungen nicht ersetzen. Ihr Ziel ist es jedoch, eine klare Übersicht über die aufgeworfenen Rechtsfragen zu geben, um hierdurch das notwendige Verständnis für Gestaltung und Wirksamkeitsbeurteilung von AGB zu vermitteln.

Bald ist das AGB-Recht 40 Jahre in Kraft (1. 4. 1977) und trotzdem reißt die Flut an Entscheidungen zu AGB-rechtlichen Fragen nicht ab. Diese sind vielfach keine „Einzelfallentscheidungen“, denn zumeist wird über das AGB-Recht die Natur des Vertrages hinterfragt und einzelne Vertragstypen werden 6 näher umrissen. Damit wird die Entwicklung des Verbraucherschutz- wie auch des Wirtschaftsrechtsmaßgeblich vom AGB-Recht beeinflusst. Obwohl die Rechtsprechung ein solides Fundament zu den wesentlichen Fragen des AGB-Rechts geschaffen hat, scheinen gerade mittelständige Unternehmer zu versuchen, ohne Hinzuziehung von Fachleuten ihre AGB selbst zu schreiben. Hiervor sei jedoch gewarnt, denn vermeintliche Einsparungen werden später teurer bezahlt werden müssen.

Mein besonderer Dank gilt erneut Herrn Gerhard Trinler sowie Herrn Klaus Krohn vom Richard Boorberg Verlag für die Betreuung dieses Bandes.

Die vorliegende Auflage ist angesichts der erheblichen Änderungen in Gesetzen und grundlegender neuer Rechtsprechung vollständig überarbeitet worden. Die Rechtsentwicklung ist bis September 2015, teilweise auch darüber hinaus berücksichtigt.

Angesichts der Fülle wesentlicher Fragen wie auch der grundsätzlichen Bedeutung des AGB-Rechts wurde der bisherige Band in 2 Bände aufgespalten: RdW-Schriftenreihe Band 175 bezieht sich hierbei im Schwerpunkt auf die Einführung und Systematik, Band 176 enthält im Schwerpunkt Einzelheiten zur aktuellen Rechtsprechung und Rechtsentwicklung.

Anregungen und Hinweise können mir gerne per Mail an kanzlei@an-walt-niebling.de übermittelt werden.

Olching, im September 2015

Dr. Jürgen Niebling

 
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