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Die Unfallversicherung in der betrieblichen Praxis (2017), S. 11—13 
I. Die Unfallversicherung als Teil … 
Horst Marburger 

Die Sozialversicherung steht seit Jahrzehnten immer wieder im Mittelpunkt der Öffentlichkeit. Dabei geht es in der Regel um die Kostenexplosion im Gesundheitswesen und um die steigende Belastung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern durch Sozialversicherungsbeiträge. Die Unbezahlbarkeit der Renten bzw. die steigende Zahl von Frühverrentungen usw. gehören ebenfalls dazu.

Ein Sozialversicherungszweig unterscheidet sich hier deutlich von den anderen. Es handelt sich dabei um die gesetzliche Unfallversicherung. Sie steht im Allgemeinen nicht im Mittelpunkt öffentlichen Interesses.

Die gesetzliche Unfallversicherung arbeitet mehr im Stillen, ohne großes Aufsehen. Die maßgebenden gesetzlichen Vorschriften waren zumindest früher wesentlich konstanter als die anderen Versicherungszweige.

Dieses Bild hat sich in den letzten Jahren allerdings erheblich verändert. Es ist zu zahlreichen Fusionen zwischen Unfallversicherungsträgern gekommen. Deshalb gibt es zur Zeit nur noch neun gewerbliche Berufsgenossenschaften. Die rechtliche Grundlage stellt hier das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG –) 1 dar. Das Gesetz ist im Wesentlichen am 5. 11.2008 in Kraft getreten. Für die landwirtschaftliche Unfallversicherung ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zuständig.

Aus § 4 Abs.2 Sozialgesetzbuch-Erstes Buch (SGB I) ergibt sich, dass die Unfallversicherung ein Zweig der Sozialversicherung ist. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der in der Sozialversicherung versichert ist, im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf

die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und

wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter.

Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.

12 § 22 SGB I enthält in diesem Zusammenhang eine kurzgefasste Leistungsübersicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach dem Recht dieses Versicherungszweiges können danach in Anspruch genommen werden:

  1. Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
  2. Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
  3. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
  4. Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen,
  5. Rentenabfindungen,
  6. Haushaltshilfe,
  7. Betriebshilfe für Landwirte.

Zuständig für die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung sind die

gewerblichen Berufsgenossenschaften

die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Gemeindeunfallversicherungsverbände

Feuerwehr-Unfallkassen

Eisenbahn-Unfallkasse

Unfallkasse Post und Telekom

Unfallkassen der Länder und Gemeinden

gemeinsame Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich

und die Unfallkasse des Bundes.

Der Sozialversicherungszweig „Unfallversicherung“ unterscheidet sich von den anderen Sozialversicherungszweigen in erster Linie auch dadurch, dass er nicht am Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages teilnimmt. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie die zur Arbeitslosenversicherung werden durch die Krankenkassen als Träger des Gesamtsozialversicherungsbeitrages eingezogen und an die anderen Versicherungszweige abgeführt.

Die Beiträge zur Unfallversicherung werden direkt vom Arbeitgeber an den jeweiligen Unfallversicherungsträger gezahlt. Eine weitere Unterschei 13 dung zur sonstigen Sozialversicherung besteht darin, dass die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung allein von den Arbeitgebern aufzubringen sind.

Die gesetzliche Unfallversicherung war bis zum 31. 12.1996 im Dritten Buch der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt. Seit 1. 1.1997 ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Rechtsgrundlage für die Unfallversicherung 2 . Das SGB VII ist in elf Kapitel unterteilt:

Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall

Prävention

Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls

Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen

Organisation

Aufbringung der Mittel

Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten

Datenschutz

Bußgeldvorschriften

Übergangsrecht (dabei enthält das elfte durch das UVMG geschaffene Kapitel die Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung)

Die Aufgaben der Unfallversicherung werden in § 1 SGB VII beschrieben. Danach ist es Aufgabe der Unfallversicherungsträger nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VII

mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten

nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

1 Vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
2 Das Gesetz datiert vom 7. 8.1996 = BGBl. I S. 1254 (RdW-Kurzberichte 388, 409/1996). Es ist zwischenzeitlich mehrfach geändert worden.
 
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