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BB 2018, 796
Pohl 
Zweifelsfragen zu § 8d KStG im Kontext der Organschaft

Bislang verfielen steuerliche Verlustvorträge einer Körperschaft gem. § 8c KStG grundsätzlich bei einem Anteilseignerwechsel über 25 % anteilig und bei einem Anteilseignerwechsel über 50 % vollständig. Der seit Dezember 2016 final verabschiedete § 8d KStG ermöglicht es Körperschaften, die Anwendung des § 8c KStG aktiv auszuschließen und so bei umfangreichen Anteilseignerwechseln ihre Verlustvorträge zu bewahren. …

Pohl, BB 2018, 796-800

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