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BB 2020, 1555
Fölsing 
Zusätzliches Anwaltshonorar für Musterfeststellungsvergleich

Bei Musterfeststellungsklagen beträgt der Streitwert wie bei Klagen nach dem UKlaG gem. § 48 Abs. 1 S. 2 GKG maximal 250 000 Euro. Die Gebühren für den Prozessbevollmächtigten des Feststellungsklägers sind dadurch nach oben hin deutlich begrenzt. Für die Praxis stellt sich deshalb die Frage, ob ein höheres Anwaltshonorar in einem Vergleich mit der Gegenseite vereinbart werden darf. …

Fölsing, BB 2020, 1555-1559

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