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BB 2007, 2365
BGH 
Zur unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung infolge Forderungsabtretung (Urteil vom 12.07.2007, IX ZR 235/03)

Tritt der Schuldner zur Tilgung einer Forderung dem Gläubiger eine Forderung ab, die dieser nicht zu beanspruchen hatte, liegt auch dann eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung vor, wenn der Empfänger sich stattdessen durch Aufrechnung gegenüber dieser Forderung des Schuldners hätte befriedigen können.

BGH, BB 2007, 2365-2367 (Urteil vom 12.07.2007, IX ZR 235/03)

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