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BB 2020, 1198
FG Münster 
Zur steuerbilanziellen Behandlung von Verschmelzungskosten und zur Rechtmäßigkeit einer Teilwertabschreibung (Urteil vom 16.01.2020, 10 K 1848/16 K)

Die Kosten einer Verschmelzung sind auch dann gem. § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG bilanzsteuerrechtlich nicht berücksichtigungsfähig, wenn an dem verschmolzenen Rechtsträger zuvor keine Beteiligung bestand. Unabhängig vom Zeitpunkt ihres tatsächlichen Entstehens sind diese Kosten zum steuerlichen Übertragungsstichtag zu erfassen.

FG Münster, BB 2020, 1198-1202 (Urteil vom 16.01.2020, 10 K 1848/16 K)

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