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BB 2019, 2482
FG Düsseldorf 
Zur Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen bei Immobilienprojektentwicklungen (Urteil vom 04.06.2019, 10 K 34/15 F)

Ein Vermögensgegenstand (hier: eine Immobilie), der zum Verkauf bestimmt ist, gehört auch dann zum Umlaufvermögen, wenn er bei fehlender Verkaufsmöglichkeit übergangsweise vermietet oder in anderer Weise für den Betrieb genutzt wird.

FG Düsseldorf, BB 2019, 2482 (Urteil vom 04.06.2019, 10 K 34/15 F)

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