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BB 2024, 2351
FG Berlin-Brandenburg 
Zum Anwendungsbereich des Abzugsverbots nach § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG (Urteil vom 16.04.2024, 8 K 8073/22)

Das Abzugsverbot aus § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG für Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen gilt nur für Darlehensforderungen, nicht für Zinsforderungen aus diesen Darlehen.

FG Berlin-Brandenburg, BB 2024, 2351-2354 (Urteil vom 16.04.2024, 8 K 8073/22)

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