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BB 2016, 2730
 
WPK: Qualitätskontrolle – Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen der Prüfungstätigkeit – Erstmalige Prüfung eines § 319a HGB-Unternehmens

Berufsangehörige und Berufsgesellschaften, die als gesetzlicher Abschlussprüfer am Qualitätskontrollverfahren teilnehmen, haben der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) wesentliche Änderungen von Art und Umfang ihrer Prüfungstätigkeit mitzuteilen (§ 57a Abs. 1 S. 4 WPO, § 7 Abs. 3 Satzung für Qualitätskontrolle). Die erstmalige Aufnahme sowie die Beendigung von Prüfungen von Unternehmen i.…

BB 2016, 2730

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