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BB 2016, 1450
 
WPK: Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer

WP/vBP und WPG/BPG (§ 57a Abs. 1 S. 1 und 2 WPO) haben der WPK ab dem 17.6.2016 anzuzeigen, dass sie beabsichtigen, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchzuführen. Diese Anzeige ist nur erforderlich, wenn erstmals gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchgeführt werden sollen. Werden Folgeaufträge angenommen, ist keine Anzeige erforderlich. …

BB 2016, 1450

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