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BB 2023, 426
 
WPK: Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen am 1.4.2023 in jedem Fall verpflichtend

Ab dem 1.4.2023 ist die Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen nach § 23a Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) in jedem Fall verpflichtend. Nach dem GwG Verpflichtete müssen eine Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a Abs. 1 GwG beim Transparenzregister abgeben, wenn sie Unstimmigkeiten zwischen den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister und den beim Vertragspartner erhobenen Angaben feststellen. …

BB 2023, 426

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