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BB 2016, 2722
BFH 
Vorsteueraufteilung bei gemischt-genutzten Gebäuden (Urteil vom 10.08.2016, XI R 31/09)

Bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes kann für den Vorsteuerabzug – im Gegensatz zu den Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung – nicht darauf abgestellt werden, welche Aufwendungen in bestimmte Teile des Gebäudes eingehen; vielmehr kommt es insoweit auf die prozentualen Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes an.

BFH, BB 2016, 2722-2728 (Urteil vom 10.08.2016, XI R 31/09)

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