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BB 2020, 356
BFH 
Vorsteuerabzug aus Mietereinbauten (Urteil vom 13.11.2019, V R 5/18)

Ein Mieter, der in angemieteten Räumlichkeiten Ein- und Umbauten (“Mietereinbauten”) im eigenen Namen vornehmen lässt, kann die ihm hierfür von Bauhandwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Falle einer entgeltlichen Weiterlieferung an den Vermieter als Vorsteuer abziehen.

BFH, BB 2020, 356-360 (Urteil vom 13.11.2019, V R 5/18)

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