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BB 2017, 3045
BFH 
Vorrangige Altverlustverrechnung bei Antragsveranlagung von Kapitaleinkünften (Urteil vom 29.08.2017, VIII R 23/15)

§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG steht der depotübergreifenden Verrechnung von Altverlusten i. S. des § 23 EStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (EStG a. F.) bei der (Antrags-)Veranlagung gemäß § 32d Abs. 4 EStG nicht entgegen, da die depotbezogenen unterjährigen Verlustverrechnungen der auszahlenden Stelle i. S. des § 43a Abs. 3 EStG zwar vorrangig, aber nicht endgültig sind.

BFH, BB 2017, 3045-3048 (Urteil vom 29.08.2017, VIII R 23/15)

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