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BB 2024, 1612
BGH 
Vielfachabmahner II (Urteil vom 07.03.2024, I ZR 83/23)

a) Der Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht aus einem aufgrund einer missbräuchlichen Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertrag kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 – I ZR 6/17, GRUR 2019, 638 [juris Rn. 33 f.] = WRP 2019, 727 – Kündigung der Unterlassungsvereinbarung).

BGH, BB 2024, 1612-1618 (Urteil vom 07.03.2024, I ZR 83/23)

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