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BB 2007, 2591
BGH 
Verzicht des Hauptschuldners auf die Verjährungs-einrede ist im Bürgschaftsverhältnis unwirksam (Urteil vom 18.09.2007, XI ZR 447/06)

Ein ohne zeitliche Einschränkung ausgesprochener Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er auf die dreißigjährige Maximalfrist des § 202 Abs. 2 BGB begrenzt ist, soweit sich aus der Auslegung der Erklärung nichts Abweichendes ergibt.

BGH, BB 2007, 2591-2592 (Urteil vom 18.09.2007, XI ZR 447/06)

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