Verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung durch §§ 15b, 20 Abs. 2b S. 1 EStG i.V. m. § 52 Abs. 37d EStG i. d. F. des JStG 2007 (Urteil vom 25.03.2021, VIII R 16/18)
           
          BFH, BB 2021, 2462-2467 (Urteil vom 25.03.2021, VIII R 16/18)
        
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