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BB 2006, 248
BFH 
Veräußerung von Grundbesitz und Ablösung des bisher für Vermietungseinkünfte eingesetzten Darlehens – Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abziehbar (Urteil vom 06.12.2005, VIII R 34/04)

Durch die Verpflichtung zur lastenfreien Veräußerung von Grundbesitz veranlasste Vorfälligkeitsentschädigungen sind auch dann – als Veräußerungskosten – dem Vorgang der Veräußerung zuzurechnen, wenn der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn nicht steuerbar ist. Die Vorfälligkeitsentschädigungen können deshalb auch nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit den aus dem Veräußerungserlös finanzierten (neuen) Einkunftsquellen (hier: Kapitalanlagen nach § 20 Abs.…

BFH, BB 2006, 248-250 (Urteil vom 06.12.2005, VIII R 34/04)

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