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BB 2007, 181
BGH 
Unzulässige Bezeichnung des Amtssitzes eines Notars als “Notariat” in Briefbögen (Beschluss vom 20.11.2006, NotZ 30/06)

Ein (Anwalts-)Notar ist nicht befugt, auf dem Briefbogen der von ihm und anderen Rechtsanwälten betriebenen Kanzlei die Kopfzeile “Notariat und Anwaltskanzlei” anzubringen.

BGH, BB 2007, 181-182 (Beschluss vom 20.11.2006, NotZ 30/06)

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