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BB 2008, 2691
Melot de Beauregard 
Unwirksamkeit doppelter Schriftformklauseln ([unbekannt] vom 20.05.2008, 9 AZR 382/07)

Eine vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung aufgestellte doppelte Schriftformklausel kann beim Arbeitnehmer den Eindruck erwecken, jede spätere vom Vertrag abweichende mündliche Abrede sei gemäß § 125 Satz 2 BGB nichtig. Das entspricht nicht der wahren Rechtslage. Denn gemäß § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. …

Melot de Beauregard, BB 2008, 2691-2692 ([unbekannt] vom 20.05.2008, 9 AZR 382/07)

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