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BB 2021, 241
FG Köln 
Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an einem Investmentfonds (Urteil vom 17.06.2020, 13 K 2038/16)

Eine Teilwertabschreibung auf Anteile an einem offenen Immobilien-Dachfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist, auf den niedrigeren Zweitmarktwert, der unter dem vom Fonds veröffentlichten indikativen Anteilswert liegt, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Zweitmarkthandel nicht an einer Börse und nur sporadisch stattfindet.

FG Köln, BB 2021, 241 (Urteil vom 17.06.2020, 13 K 2038/16)

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