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STB 2006, 85
BFH 
Stille Reserven, keine Besteuerung bei Wirtschaftsgütern, die bereits vor der Verschmelzung zum Betriebsvermögen des aufnehmenden Rechtsträgers gehörten, § 18 Abs. 4 UmwStG, Anwendbarkeit des UmwStG 1995 ([unbekannt] vom 16.11.2005, X R 6/04)

Nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 können nicht auch diejenigen stillen Reserven der Gewerbesteuer unterworfen werden, die in den Buchwertansätzen solchen Betriebsvermögens ruhen, welches bereits vor der Verschmelzung im Betrieb des aufnehmenden Rechtsträgers (Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) vorhanden war.

BFH, StB 2006, 85 ([unbekannt] vom 16.11.2005, X R 6/04)

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