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BB 2007, 1607
BFH 
Steuerrechtliche Behandlung von Schuldzinsen in einem Cash-Pool (Urteil vom 29.03.2007, IX R 10/06)

Wer einen als Darlehen empfangenen Geldbetrag nicht dazu nutzt, Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Vermietungstätigkeit zu begleichen, sondern ihn in einen Cash-Pool einbringt, aus dem heraus er später seine Kosten bestreitet, kann Schuldzinsen aus diesem Darlehen nicht als Werbungskosten von seinen Einnahmen aus Vermietung abziehen.

BFH, BB 2007, 1607 (Urteil vom 29.03.2007, IX R 10/06)

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