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BB 2019, 1509
FG Düsseldorf 
Steuerpflicht von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern, Aussiedlern und Flüchtigen (Urteil vom 09.11.2018, 1 K 3578/15 U)

Die mit dem Betrieb von Flüchtlingsheimen und Obdachlosenunterkünften erzielen Umsätze , sind – soweit es sich nicht um eine langfristige Grundstücksüberlassung handelt – steuerpflichtig und unterliegen dem Regelsteuersatz und sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht von der Umsatzsteuer befreit.

FG Düsseldorf, BB 2019, 1509-1510 (Urteil vom 09.11.2018, 1 K 3578/15 U)

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