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BB 2024, 1521
FG Düsseldorf 
Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der Stichtag der Schlussbilanz einer Verschmelzung (Urteil vom 13.03.2024, 7 K 2493/21 F)

Der steuerliche Übertragungsstichtag einer Umwandlung gem. § 2 Abs. 1 S. 1 UmwStG richtet sich allein nach der Bilanz, die gem. § 17 Abs. 2 S. 1 UmwG der Anmeldung zum Handelsregister beizufügen ist. Die Bilanzen nach § 2 Abs. 1 S. 1 UmwStG und nach § 17 Abs. 2 S. 1 UmwG sind daher identisch.

FG Düsseldorf, BB 2024, 1521 (Urteil vom 13.03.2024, 7 K 2493/21 F)

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