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BB 2016, 2301
BAG 
Schriftformerfordernis bei Elternzeitverlangen (Urteil vom 10.05.2016, 9 AZR 145/15)

Dem Erfordernis der Schriftlichkeit des Elternzeitverlangens kommt eine Warnfunktion zu. Durch die rechtsgestaltende Willenserklärung wird das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von bis zu drei Jahren zum Ruhen gebracht. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit war nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 BEEG aF möglich.

BAG, BB 2016, 2301-2304 (Urteil vom 10.05.2016, 9 AZR 145/15)

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