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BB 2022, 722
BGH 
Schadensersatzklage in sog. Dieselfall – Berufung auf Software-Update-Vertrag gegenüber ursprünglichem Fahrzeugerwerb als anderer Streitgegenstand (Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 934/20)

a) Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt.

BGH, BB 2022, 722-723 (Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 934/20)

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