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BB 2008, 1181
 
Reform der Verwaltungspraxis des BKartA bei Verstößen gegen das Vollzugsverbot – Rechtsunsicherheit für Unternehmen

Unternehmenszusammenschlüsse sind beim Erreichen gewisser Umsatzschwellen beim Bundeskartellamt (BKartA) anzumelden und dürfen vor Freigabe durch das BKartA oder Ablauf der Wartefristen nicht vollzogen werden. Verstöße gegen dieses Vollzugsverbot sind bußgeldbewehrt, darüber hinaus sind gegen das Vollzugsverbot verstoßende Rechtsgeschäfte unwirksam. Nach bisheriger Praxis des BKartA und der Gerichte handelte es sich hierbei um eine schwebende Unwirksamkeit, …

BB 2008, 1181

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