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BB 2007, 1664
BFH 
Ort der Lieferung bei Versendung von Waren aus einem Drittlandsgebiet (Schweiz) in das Inland – § 3 Abs. 8 UStG 1993 – Bestimmung des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer (Urteil vom 21.03.2007, V R 32/05)

Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i. S. des § 3 Abs. 8 UStG 1993 ist auch derjenige, dessen Umsätze zwar gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG 1993 steuerbar, aber gemäß § 5 UStG 1993 steuerfrei sind.

BFH, BB 2007, 1664 (Urteil vom 21.03.2007, V R 32/05)

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