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BB 2019, 129
 
OLG Stuttgart: Gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 2 S. 1 AktG – (Wieder-)Veräußerung eigener Aktien

Die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 2 S. 1 AktG setzt insbesondere voraus, dass Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind. Eine grobe Pflichtverletzung setzt voraus, dass der Handelnde nicht nur unbedeutend, sondern erheblich und schuldhaft von seinen Pflichten abgewichen ist.…

BB 2019, 129-130

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